Satzung

Momos Kinder e.V. Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Momos Kinder“
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz e.V.
Der Sitz des Vereins ist Warstein-Niederbergheim.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3 Zweck des Vereins
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.


2.) Zweck des Vereins sind die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und die Förderung behinderter Menschen sowie die Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, Schutzsuchende und Vertriebene.


3.) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch 
a) Bereitstellung von Geldern für gesundes, abwechslungsreiches Essen und die Beschaffung von sauberem Trinkwasser, z.B. durch Brunnenbau oder Wasserfilter.
b) Bau, Herrichtung und Finanzierung von Gebäuden oder Räumen, die der Gesundung und Gesunderhaltung dienen. Entlohnung von geeignetem Personal, wie z.B. Ärzte und Krankenschwestern.
c) Beschaffung und Finanzierung von Medikamenten und medizinischen Einrichtungen.
d) Bau, Herrichtung und Finanzierung von Waisenhäusern, Kindergärten, Kindertagesstätten und Schulen sowie von sonstigen Räumen und Gebäuden, die zur Erreichung der Vereinsziele notwendig sind.
e) Erwerb oder Pacht von Grundstücken, die für die Realisierung der jeweiligen Projekte
notwendig sind.
f) Aus- und Weiterbildung von Personal, welches zur Betreuung, Unterrichtung und Ausbildung eingesetzt wird.
g) Entlohnung von geeignetem Personal, welches zur Betreuung, Unterrichtung und Ausbildung eingesetzt wird.
h) Sammlung und Versand von Hilfsmitteln für Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen und Ausbildungsstätten
i) Schulische und berufliche Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
j) Unterstützung von Familien, die Hilfe benötigen.
k) Beschaffung technischer oder anderer notwendiger Hilfsmittel zur gleichberechtigten Teilnahme am sozialen Leben z. B. durch behindertengerechte Einrichtung o.ä.
l) Ein gemeinsames Motiv der oben beschriebenen Maßnahmen und Projekte ist die „Hilfe zur Selbsthilfe“, um eine nachhaltige Wirkung zu ermöglichen

4.) Der Verein Momos Kinder e.V. arbeitet mit allen öffentlichen und freien Trägern, sowie kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen, verwandter Zielsetzung zusammen.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Hiervon unberührt bleiben angemessene Vergütungen für  geleistete Dienste und Förderungen in Erfüllung des Satzungszwecks.

§ 6 Verbot von Begünstigten
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit und in der Lage ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
2. Die Mitgliedschaft erlischt:
a.) durch Tod,
b.) durch Austritt, der gegenüber dem Vorstand schriftlich, mit einer Frist von 1 Monat vor Ende des
Geschäftsjahres erklärt werden muss.
c.) durch Ausschluss. Dieser kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger
Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die
Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die
Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung
eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen
Entscheidung.

§ 8 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
(Anmerkung: Aktuell jährlicher Mindestbeitrag von 24 €, fällig am 15. Juni eines Jahres)

§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand nach BGB
3. der erweiterte Vorstand zur Exekutive

§ 10 Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie dient der Unterrichtung und Aussprache über Tätigkeiten und die finanzielle Lage des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

a) Wahl und Abwahl des Vorstandes, sowie Bestätigung der Zuwahl der
Vorstandsmitglieder
b) Entlastung des Vorstandes
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
d) Wahl der/des Kassenprüfers/in
e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
f) Satzungsänderungen
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Entscheidung über Aufnahmen und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
i) Anträge
j) Sonstiges,
k) Auflösung des Vereins

2.) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung
kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Alle Mitglieder sind eingeladen, vor oder während der Mitgliederversammlung Ergänzungen oder Änderungswünsche einzubringen.
3.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
4.) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
5.) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied
unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
6.) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht.
7.) Satzungsänderungen, eine Zweckänderung des Vereins oder die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
8.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand
1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus:
a.) dem / der 1. Vorsitzenden
b.) dem / der 2. Vorsitzenden

2)  Der erweiterte Vorstand besteht aus
c.) dem / der Schatzmeister/in
d.) dem / der Schriftführer/in
e.) der/dem Beisitzer(in) Medien
f.) der/dem Beisitzer(in) Jugendarbeit

2) Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei
Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
3) Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
4) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
5) Wiederwahl ist zulässig.
6) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die Jugendhilfe zur Unterstützung von Kindern in Not.

Ort, Datum
Warstein-Niederbergheim, 31.03.2019 (Gründungs-Satzung)
Warstein-Niederbergheim, 21.03.2021 (Anpassung §3)
Warstein-Niederbergheim, 24.03.2024 (Anpassungen §1,§9 §10, §11, §12)